Verfallsfristen und vertraglicher Mehrurlaub
Der Urlaubsanspruch kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat den Urlaub in Anspruch zu nehmen und sowohl rechtzeitig als auch deutlich den Hinweis erteilt, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt.
Aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) festgestellten Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, soll der Anspruch auf Urlaub für den Arbeitnehmer nur dann dem Verfall unterliegen, wenn seitens des Arbeitgebers der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen und dazu aufgefordert wurde, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen des Arbeitsvertrages ist es jedoch möglich, hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs eine Ausgestaltung vorzunehmen und entsprechende Hinweise zu erteilen.
Hinweis: Der Artikel stammt vom 04.09.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.
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